Satzung

Verein zur Förderung von bürgerschaftlichem Engagement

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Satzung des Vereins

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung von bürgerschaftlichem Engagement”.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Kassel und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1.

Zweck des Vereins ist, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 1 Nr 7 AO) sowie die Förderung des bürgerschaftliches Engagements (§ 52 Abs. 1 Nr. 25 AO).

2.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

a)

Aufbau und Durchführung von Bildungsveranstaltungen

 

b)

Förderung bürgerschaftlichen Engagements in Form organisierter Nachbarschaftshilfe, Selbsthilfe, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung.

 

c)

Entwicklung von Handlungsprogrammen und Arbeitsabläufen zur Inklusion im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention vom 13.12.2006 (Resolution 61/106 der Generalversammlung der UNO, In Kraft getreten am 03.05.2008.)

 

d)

Konzeption und Durchführung von Bildungs-, Qualifizierungs- und Beratungsangeboten zur Verbesserung des Übergangs von der Schule in den Beruf

 

e)

Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit

3.

Die Beratung und Unterstützung wird unabhängig von Partei-, Religions- und Verbandszugehörigkeit der Ratsuchenden durchgeführt.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Unabhängigkeit des Vereins

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

2. Der Antrag auf aktive Mitgliedschaft wird schriftlich (eigenhändig oder zur Niederschrift) gestellt. Darin soll die Anerkennung der Satzung sowie eine Kurzbeschreibung des eigenen Beitrags zu deren Erreichung dargelegt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

3. Fördermitglied können natürliche Personen, nicht rechtsfähige Gruppen sowie juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Diese können beratend und unterstützend tätig sein, verfügen jedoch über kein passives oder aktives Wahlrecht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung und tritt nach Eingang des Briefes beim Vorstand des Vereins in Kraft und befreit nicht von der Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages.

3. Bei Verstoß gegen die Satzung und Verletzung des Vereinszwecks kann der Ausschluss von Mitgliedern durch die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit erfolgen. Der Auszuschließende ist vorher anzuhören.

4. Bleibt ein Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mehr als einen Jahresbeitrag im Rückstand, kann der Vorstand über den Ausschluss eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit entscheiden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

  2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese legt eine Beitragsordnung fest. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr wird eine Mitgliederversammlung einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages mit einer Frist von 21 Tagen einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

3. Die Tagesordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

4. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5. Die Mitgliedersammlung beschließt insbesondere über:

  • Ausschluss von Mitgliedern

  • Änderung der Satzung

  • Auflösung des Vereins

  • Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes

  • Jahresabschluss, Überschussverwendung und Verlustabdeckung

  • Mitgliedschaft in anderen Organisationen

  • Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Dies sind insbesondere Fragen, die die Vereinszwecke und finanziellen Grundlagen berühren

6. Anträge zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins und anstehende Neuwahlen sowie alle weiteren erheblichen Tagesordnungspunkte müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  1. Zu Beginn einer Versammlung muss ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer bestimmt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der protokollierenden und der versammlungsleitenden Person unterzeichnet wird.

  2. Die Mitgliederversammlung kann zwei Vereinsmitglieder als Kassenprüfer/innen bestellen, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen.

  3. Mitgliederversammlungen finden als Versammlungen an einem in der Einladung zur Mitgliederversammlung festgelegten Ort statt.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus bis zu fünf gleichberechtigten Mitgliedern. Zur Wahl dürfen sich nur Mitglieder, die nicht als Fördermitglieder gelten, stellen. Im Vorstand sollen Personen beiderlei Geschlechts vertreten sein. Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder sind zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen einzeln berechtigt. Bei Eingehung von Dauerschuldverhältnissen sind nur jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.

2. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen können ihnen erstattet werden.

3. Vorstandssitzungen können in Form von Treffen, Telefonkonferenzen oder schriftlichen Beschlussfassungen stattfinden.

4. Beschlüsse der Vorstandssitzung sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten.

5. Der Vorstand wird ermächtigt, geringe Änderungen im Wortlaut der Satzung vorzunehmen, soweit diese zur Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der Mildtätigkeit und der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den stimmberechtigten Mitgliedern mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereines dem Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e.V. – fab in Kassel zu, der es nur unmittelbar und ausschließlich für mildtätige und gemeinnützige Zwecke verwenden darf.


Festgestellt und beschlossen, Kassel, 18. Juli 2015